Das Feuer ist Symbol für Wärme und Gemütlichkeit, aber auch für Bedrohung und Zerstörung.
S T A T U T E N des Vereines österreichischer Hersteller und Systemanbieter von brandschutztechnischen Einrichtungen
§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen
VBÖ AUSTROALARM
und hat seinen Sitz in Wien
§ 2. Zweck des Vereines
Förderung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes als Summe aller technischen Brandschutzeinrichtungen, die für die jeweilige Brandgefahr eingesetzt werden können.
Förderung der Bewusstseinsbildung von hohen Qualitätsstandards durch das objektivierte Zertifizierungswesen bei Dienstleistungen und Produkten für Brandmelde- und Löschanlagen sowie elektroakustische Notfallsysteme bei Behörden, Feuerwehren, Prüf- und Inspektionsstellen, Errichtern, Versicherungen und Eigentümern von Gebäuden und Anlagen als wesentliches Mittel zum Schutz von Personen, Brandverhütung und Schadensreduzierung. Die Vereinsziele werden erreicht durch:
a) Mitarbeit an der Erstellung von Normen und Richtlinien
b) Beschaffung und Auswertung von Informationen über Einsatz und Bewährung von Brandmeldeanlagen und Löschanlagen sowie elektroakustischen Notfallsystemen.
c) Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren, Prüf- und Inspektionsstellen und Versicherungen und Brandschutzinstitutionen, vor allem in Fragen der Vorschriften und Richtlinien für Planung, Projektierung, Errichtung und Instandhaltung von Brandmelde- und Löschanlagen sowie elektroakustischen Notfallsystemen.
d) Förderung und Sicherung des lauteren Wettbewerbes auf dem Gebiete des Brandschutzes durch Schulungen, Informationsveranstaltungen und Publikationen
e) Wahrnehmen von Interessen der österreichischen Sicherheitsindustrie auf nationaler und internationaler Ebene. Der Verein kann Mitglied anderer nationaler oder internationaler Vereine oder Verbände werden, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, oder deren Tätigkeit diejenigen des VBÖ AUSTROALARM fördern.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen und eventuellen Zuwendungen. Jede Tätigkeit für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, dem Vorstand, der Geschäftsstelle und den Obmännern der Fachausschüsse können nach Vorstandsbeschluss die Auslagen für tatsächliche Aufwendungen vergütet werden. Der Verein verfolgt keinen Erwerbs- und keinen Kartellzweck.
§ 4. Aufnahme in den Verein
Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die Anmeldung der Mitglieder bei dem Proponenten. Nach der Konstituierung hat sich der Aufnahmewerber schriftlich bei dem Vereinsvorstand zu melden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht statthaft.
§ 5. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern. Um die ordentliche Mitgliedschaft können sich in der Regel nur durch akkreditierte Prüfstellen zertifizierte Fachfirmen bewerben, welche komplette Brandmeldeanlagen, Löschanlagen oder elektroakustische Notfallsysteme in Verkehr bringen, die den in Österreich gültigen Normen entsprechen, über die erforderlichen Systemzertifizierungen verfügen und davon wesentliche Teile in der Europäischen Union erzeugen, in Österreich ihren Sitz haben und im Firmenbuch eingetragen sind.
Unterstützende Mitglieder sind jene, welche dem Verein einen höheren Jahresbeitrag leisten.
Ehrenmitglieder sind Personen, welche durch Spenden oder durch ihre Tätigkeit Hervorragendes für den Verein leisten oder geleistet haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6. Pflichten und Rechte der ordentlichen Mitglieder
Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereines zu fördern. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu benützen.
§ 7. Austritt und Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle am Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss kann von der Generalversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied den Statuten zuwiderhandelt, in krasser Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt, trotz Aufforderung seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt. Der Ausschluss wird unmittelbar nach der Abstimmung wirksam. Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeit für das laufende Kalenderjahr.
§ 8. Organe des Vereines
Die Verwaltung des Vereines wird besorgt durch folgende Organe:
a) den Vorstand
b) die Generalversammlung
c) das Schiedsgericht
§ 9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und drei Ersatzpersonen, welche von der Generalversammlung aus den Vereinsmitgliedern auf drei Jahre gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte nach Stimmenmehrheit 3 Obmänner (den 1., 2. und 3. Obmann), die einander jährlich - beginnend mit dem 1. Obmann - in der Geschäftsführung abwechseln. Der Wechsel findet jeweils zur Generalversammlung statt. Weiters wählt der Vorstand nach Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Schriftführer, den Kassier und dessen Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung des geschäftsführenden Obmannes wird dieser von einem der beiden anderen Obmänner vertreten. Bei Stimmengleichheit wird durch Stichwahl entschieden. Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich die Obmänner der Fachausschüsse als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.
§ 10. Obliegenheiten und Geschäftsführung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt:
a) die Verwaltung des Vermögens
b) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder
c) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
d) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit dominiert der 1.Obmann. Ausfertigung und Bekanntmachungen des Vereines müssen vom 1. Obmann unterzeichnet und einem weiteren Vorstandsmitglied mitgefertigt sein.
§ 11. Agenden der Funktionäre
Der Obmann und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen, er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes, er beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz. Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und Dokumente und führt das Vereinsarchiv. Der Kassier führt den Geldverkehr.
§ 12. Generalversammlung
Obliegenheit und Geschäftsordnung derselben
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und muss wenigstens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich übermittelt werden. Die Einladung hat Tag, Ort und Stunde der Versammlung und die einzelnen Punkte der beabsichtigten Tagesordnung zu beinhalten. Anträge sind acht Tage vor der Generalversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzubringen.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Alle Fragen zu behandeln, die sich aus dem Vereinszweck ergeben und über die vom Vorstand vorgelegten wichtigen Geschäfte zu entscheiden
b) Die Wahl des Vorstandes (3-Jahresrhythmus)
c) Die Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
d) Die Änderung der Statuten
e) Die Bildung von Fachausschüssen
e) Die Auflösung des Vereines
f) Die An- und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung vom Leitungsorgan die Mitgliederversammlung verlangt. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung innerhalb eines Monats einzuberufen. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine Woche später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.
§ 13. Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ iSd VerG 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 14. Bildung von Fachausschüssen
Zur Behandlung und Prüfung bestimmter Fragen können von der Generalversammlung Fachausschüsse gebildet werden, die den Gegenstand der Tätigkeit des Fachausschusses beschließen. Die Mitglieder sind von den Mitgliedsfirmen in den Fachausschuss zu entsenden. Die Fachausschüsse wählen ihre Obmänner mit absoluter Mehrheit aus dem Kreis ihrer Fachausschussmitglieder. Die Obmänner haben für eine zweckdienliche Erledigung der administrativen Arbeiten selbst zu sorgen.
§ 15. Aufgaben und Befugnisse der Fachausschüsse
Im Rahmen der durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben können die Fachausschüsse den Verein in technischen Sachfragen nach außen vertreten, doch haben sie in rechtsverbindlichen und organisatorischen Fragen und bei der Übernahme von Verpflichtungen die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Den Fachausschüssen steht das Recht zu, Experten beizuziehen. Die Fachausschüsse haben dem Vorstand über ihre vergangene und künftige Tätigkeit Bericht zu erstatten.
§ 16. Einberufung. Stimmrecht und Beschlussfassung der Fachausschüsse Die Fachausschüsse versammeln sich auf Einladung ihrer Obmänner so oft, als es die Aufgabenstellung erfordert. Ort, Datum und Tagesordnung sind den Fachausschussmitgliedern 14 Tage vor Sitzungsbeginn bekannt zugeben. Jedes Fachausschussmitglied hat eine Stimme. Auch ist eine schriftliche Beschlussfassung außerhalb einer Ausschusssitzung zulässig.
§ 17. Auflösung des Vereines Die freiwillige Auflösung des Vereines wird mit Zweidrittelmehrheit in einer hierzu eigens einberufenen Generalversammlung beschlossen. Im Falle der Auflösung bestimmen die Mitglieder mit mindestens Zweidrittelmehrheit über das vorhandene Vermögen, wobei die verfügbaren Mittel für die allgemeine Förderung des Gedankens des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes im weitesten Sinne einzusetzen sind.
Wien, am 26.7.1972, 6.11.1990 und 11.9.2009 und 18.05.2018