Das Feuer ist Symbol für Wärme und Gemütlichkeit, aber auch für Bedrohung und Zerstörung.
S T A T U T E N des Vereines österreichischer Hersteller und Systemanbieter von
brandschutztechnischen Einrichtungen
§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen VBÖ AUSTROALARM und hat seinen Sitz in1190 Wien, Kahlenberger
Straße 2a.
§ 2. Zweck des Vereines
Förderung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes als Summe aller technischen
Brandschutzeinrichtungen, die für die jeweilige Brandgefahr eingesetzt werden können.
Förderung der Bewusstseinsbildung von hohen Qualitätsstandards bei Behörden, Feuerwehren, Prüf-
und Inspektionsstellen, Errichtern, Versicherungen und Eigentümern von Gebäuden und Anlagen als
wesentliches Mittel zum Schutz von Personen, Brandverhütung und Schadensreduzierung
– basierend auf den normativen Kompetenzanforderungen gemäß EN 16763 und der ÖNORM
F3700 bei Dienstleistungen,
– basierend auf normative Produkt- und Systemanforderungen gemäß den Normenreihen
EN 54, ÖNORM EN 12094, ÖNORM EN 16750, ÖNORM EN 12845 und ÖNORM F30XX.
Der Verein übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.
Die Vereinsziele werden erreicht durch:
– Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren, Prüf- und Inspektionsstellen, Versicherungen
und Brandschutzinstitutionen, vor allem in Fragen der Vorschriften und Richtlinien für
Planung, Projektierung, Errichtung und Instandhaltung von Brandmelde- und Löschanlagen
sowie elektroakustischen Notfallsystemen.
– Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen und technischen Entwicklung des
anlagentechnischen Brandschutzes, durch Informationsveranstaltungen und Publikationen.
Der Verein kann Mitglied anderer nationaler oder internationaler Vereine oder Verbände werden,
welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, oder deren Tätigkeit diejenigen des VBÖ
AUSTROALARM fördern.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen und eventuellen
Zuwendungen. Jede Tätigkeit für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, dem Vorstand, der
Geschäftsstelle und den Obmännern der Fachausschüsse können nach Vorstandsbeschluss die
Auslagen für tatsächliche Aufwendungen vergütet werden.
§ 4. Aufnahme in den Verein
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über den schriftlich an den Verband zu richtenden Aufnahmeantrag
entscheidet der Vereinsvorstand; der dabei das Vorliegen der in § 5 dieser Statuten genannten
objektiven Aufnahmekriterien prüft. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den
Verein ergeht schriftlich.
Gegen dessen Entscheidung kann das antragstellende Unternehmen, dessen Aufnahmeantrag
abgelehnt worden ist, binnen einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können Unternehmen werden, die in Österreich Brandmeldeanlagen,
Löschanalgen, elektroakustische Notfallsystem oder die jeweiligen Systemkomponenten in Verkehr
bringen, welche den in Österreich gültigen Normen und Richtlinien entsprechen. Die ordentlichen
Mitglieder müssen somit über die in Österreich notwendigen System- und Produktprüfungen und
Zertifizierungen verfügen.
Unterstützende Mitglieder sind jene, welche dem Verein einen höheren Jahresbeitrag leisten.
Ehrenmitglieder sind Personen, welche durch ihre Tätigkeit Hervorragendes für den Verein leisten
oder geleistet haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Generalversammlung.
§ 6. Pflichten und Rechte der ordentlichen Mitglieder
Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von
der Generalversammlung bestimmt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereines
zu fördern. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, das
Stimmrecht und das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Jedes ordentliche Mitglied hat
das Recht einen Repräsentanten als Vertreter des Unternehmens in den VBÖ zu entsenden.
§ 7. Austritt und Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche
Mitteilung an die Geschäftsstelle am Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss kann von der
Generalversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied den Statuten zuwiderhandelt, in krasser
Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt, trotz Aufforderung seinen Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr
erfüllt. Der Ausschluss wird unmittelbar nach der Abstimmung wirksam. Austritt oder Ausschluss
entbinden nicht von der Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeit für das laufende Kalenderjahr.
§ 8. Organe des Vereines
Die Verwaltung des Vereines wird besorgt durch folgende Organe: a) den Vorstand b) die
Generalversammlung c) das Schiedsgericht
§ 9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal neun Mitgliedern, welche von der Generalversammlung aus den
Vereinsmitgliedern auf drei Jahre gewählt werden. Der Vorstand wählt aus den Repräsentanten der
Mitglieder nach Stimmenmehrheit 3 Obmänner (den 1., 2. und 3. Obmann), die einander jährlich –
beginnend mit dem 1. Obmann – in der Geschäftsführung abwechseln. Der Wechsel findet jeweils zur
Generalversammlung statt. Weiters wählt der Vorstand nach Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den
Schriftführer, den Kassier und dessen Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung des geschäftsführenden
Obmannes wird dieser von einem der beiden anderen Obmänner vertreten. Bei Stimmengleichheit
wird durch Stichwahl entschieden. Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich die Vorsitzenden der
Fachausschüsse als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.
§ 10. Obliegenheiten und Geschäftsführung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt: a) die Verwaltung des Vermögens b) die Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder c) die Einberufung der ordentlichen und
außerordentlichen Generalversammlungen d) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche
nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf
Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit dominiert der 1.Obmann. Ausfertigung und
Bekanntmachungen des Vereines müssen vom 1. Obmann unterzeichnet und einem weiteren
Vorstandsmitglied mitgefertigt sein.
§ 11. Agenden der Funktionäre
Der Obmann und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen
gegenüber den Behörden und dritten Personen, er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung
sowie des Vorstandes, er beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und
Sitzungen den Vorsitz. Der Schriftführer verfasst alle vom Verein ausgehenden Schriften und
Dokumente und führt das Vereinsarchiv. Der Kassier führt den Geldverkehr.
§ 12. Generalversammlung
Obliegenheit und Geschäftsordnung derselben:
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und muss wenigstens 14 Tage vorher den
Mitgliedern schriftlich übermittelt werden. Die Einladung hat Tag, Ort und Stunde der Versammlung
und die einzelnen Punkte der beabsichtigten Tagesordnung zu beinhalten. Anträge sind acht Tage vor
der Generalversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzubringen.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Alle Fragen zu behandeln, die sich aus dem Vereinszweck ergeben und über die vom Vorstand
vorgelegten wichtigen Geschäfte zu entscheiden
b) Die Wahl des Vorstandes (3-Jahresrhythmus)
c) Die Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
d) Die Änderung der Statuten
e) Die Bildung von Fachausschüssen
e) Die Auflösung des Vereines
f) Die An- und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein
Zehntel der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand die
Mitgliederversammlung verlangt. Der Vorstand ist in diesem Falle verpflichtet, die Versammlung
innerhalb eines Monats einzuberufen. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel
der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine Woche später
eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen, soweit
die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Gegenstand als abgelehnt.
§ 13. Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ iSd VerG 2002 und kein Schiedsgericht
nach den §§ 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
§ 14. Bildung von Fachausschüssen
Zur Behandlung und Prüfung bestimmter Fragen können von der Generalversammlung
Fachausschüsse gebildet werden, die den Gegenstand der Tätigkeit des Fachausschusses beschließen.
Die Teilnehmer der Fachausschüsse sind von den Mitgliedsfirmen in den Fachausschuss zu entsenden.
Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden auf maximal drei Jahre mit Stimmenmehrheit aus dem
Kreis ihrer Fachausschussmitglieder. Die Vorsitzenden haben für eine zweckdienliche Erledigung der
administrativen Arbeiten selbst zu sorgen.
§ 15. Aufgaben und Befugnisse der Fachausschüsse
Im Rahmen der durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben können die Fachausschüsse den Verein
in technischen Sachfragen nach außen vertreten, doch haben sie in rechtsverbindlichen und
organisatorischen Fragen und bei der Übernahme von Verpflichtungen die Zustimmung des
Vorstandes einzuholen. Den Fachausschüssen steht das Recht zu, Experten beizuziehen. Die
Fachausschüsse haben dem Vorstand über ihre vergangene und künftige Tätigkeit Bericht zu erstatten.
§ 16. Einberufung. Stimmrecht und Beschlussfassung der Fachausschüsse
Die Fachausschüsse versammeln sich auf Einladung ihrer Vorsitzenden so oft, als es die
Aufgabenstellung erfordert. Ort, Datum und Tagesordnung sind den Fachausschussmitgliedern 14
Tage vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Jedes Fachausschussmitglied hat eine Stimme. Auch ist
eine schriftliche Beschlussfassung außerhalb einer Ausschusssitzung zulässig.
§ 17. Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines wird mit Zweidrittelmehrheit in einer hierzu eigens
einberufenen Generalversammlung beschlossen. Im Falle der Auflösung bestimmen die Mitglieder mit
mindestens Zweidrittelmehrheit über das vorhandene Vermögen, wobei die verfügbaren Mittel für die
allgemeine Förderung des Gedankens des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes im
weitesten Sinne einzusetzen sind.
Wien, am 26.7.1972, 6.11.1990 und 11.9.2009 und 18.05.2018 und 17.12.2021