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Statuten

Das Feuer ist Symbol für Wärme und Gemütlichkeit, aber auch für Bedrohung und Zerstörung.
S T A T U T E N des Vereines österreichischer Hersteller und Systemanbieter von
brandschutztechnischen Einrichtungen

§ 1. Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen VBÖ AUSTROALARM und hat seinen Sitz in1190 Wien, Kahlenberger
Straße 2a.

§ 2. Zweck des Vereines
Förderung  des  vorbeugenden  und  abwehrenden  Brandschutzes  als  Summe  aller  technischen
Brandschutzeinrichtungen,  die  für  die  jeweilige  Brandgefahr  eingesetzt  werden  können.

Förderung der Bewusstseinsbildung von hohen Qualitätsstandards bei Behörden, Feuerwehren, Prüf-
und Inspektionsstellen, Errichtern, Versicherungen und Eigentümern von Gebäuden und Anlagen als
wesentliches Mittel zum Schutz von Personen, Brandverhütung und Schadensreduzierung
–  basierend auf den normativen Kompetenzanforderungen gemäß EN 16763 und der ÖNORM
F3700 bei Dienstleistungen,
–  basierend auf normative Produkt- und Systemanforderungen gemäß den Normenreihen
EN 54, ÖNORM EN 12094, ÖNORM EN 16750, ÖNORM EN 12845 und ÖNORM F30XX.
Der Verein übt keine gewerbliche Tätigkeit aus.
Die Vereinsziele werden erreicht durch:
–  Zusammenarbeit mit Behörden, Feuerwehren, Prüf- und Inspektionsstellen, Versicherungen
und  Brandschutzinstitutionen,  vor  allem  in  Fragen  der  Vorschriften  und  Richtlinien  für
Planung, Projektierung,  Errichtung  und  Instandhaltung  von  Brandmelde-  und Löschanlagen
sowie elektroakustischen Notfallsystemen.
–  Förderung  der  allgemeinen  wirtschaftlichen  und  technischen  Entwicklung  des
anlagentechnischen Brandschutzes, durch Informationsveranstaltungen und Publikationen.

Der Verein kann Mitglied anderer nationaler oder internationaler Vereine oder Verbände werden,
welche  gleiche  oder  ähnliche  Zwecke  verfolgen,  oder  deren  Tätigkeit  diejenigen  des  VBÖ
AUSTROALARM fördern.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Zweckes
Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen und eventuellen
Zuwendungen. Jede Tätigkeit für den Verein erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich, dem Vorstand, der
Geschäftsstelle  und  den  Obmännern  der  Fachausschüsse  können  nach  Vorstandsbeschluss  die
Auslagen für tatsächliche Aufwendungen vergütet werden.

§ 4. Aufnahme in den Verein
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Über den schriftlich an den Verband zu richtenden Aufnahmeantrag
entscheidet  der  Vereinsvorstand;  der  dabei  das  Vorliegen  der  in  §  5  dieser  Statuten  genannten
objektiven Aufnahmekriterien prüft. Die Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den
Verein ergeht schriftlich.
Gegen  dessen  Entscheidung  kann  das  antragstellende  Unternehmen,  dessen  Aufnahmeantrag
abgelehnt worden ist, binnen einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche  Mitglieder  können  Unternehmen  werden,  die  in  Österreich  Brandmeldeanlagen,
Löschanalgen, elektroakustische Notfallsystem oder die jeweiligen Systemkomponenten in Verkehr
bringen,  welche  den  in Österreich  gültigen  Normen und  Richtlinien  entsprechen.  Die  ordentlichen
Mitglieder  müssen  somit  über  die  in  Österreich  notwendigen  System-  und  Produktprüfungen  und
Zertifizierungen verfügen.
Unterstützende Mitglieder sind jene, welche dem Verein einen höheren Jahresbeitrag leisten.
Ehrenmitglieder sind Personen, welche   durch ihre Tätigkeit Hervorragendes für den Verein leisten
oder geleistet haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Generalversammlung.

§ 6. Pflichten und Rechte der ordentlichen Mitglieder
Jedes Mitglied hat eine einmalige Beitrittsgebühr und die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von
der Generalversammlung bestimmt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse des Vereines
zu  fördern.  Jedes  Mitglied  hat  in  der  Generalversammlung  das  aktive  und  passive  Wahlrecht,  das
Stimmrecht und das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Jedes ordentliche Mitglied hat
das Recht einen Repräsentanten als Vertreter des Unternehmens in den VBÖ zu entsenden.

§ 7. Austritt und Ausschluss aus dem Verein
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche
Mitteilung an die Geschäftsstelle am Ende jedes Kalenderjahres erfolgen. Der Ausschluss kann von der
Generalversammlung beschlossen werden, wenn ein Mitglied den Statuten zuwiderhandelt, in krasser
Weise  gegen  die  Interessen  des  Vereines  verstößt,  trotz  Aufforderung  seinen  Verbindlichkeiten
gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr
erfüllt.  Der  Ausschluss  wird  unmittelbar  nach  der  Abstimmung  wirksam.  Austritt  oder  Ausschluss
entbinden nicht von der Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeit für das laufende Kalenderjahr.

§ 8. Organe des Vereines
Die  Verwaltung  des  Vereines  wird  besorgt  durch  folgende  Organe:  a)  den  Vorstand  b)  die
Generalversammlung c) das Schiedsgericht
§ 9. Vorstand
Der Vorstand besteht aus maximal neun Mitgliedern, welche von der Generalversammlung aus den
Vereinsmitgliedern auf drei Jahre gewählt werden. Der Vorstand wählt aus den Repräsentanten der
Mitglieder nach Stimmenmehrheit 3 Obmänner (den 1., 2. und 3. Obmann), die einander jährlich –
beginnend mit dem 1. Obmann – in der Geschäftsführung abwechseln. Der Wechsel findet jeweils zur
Generalversammlung statt. Weiters wählt der Vorstand nach Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den
Schriftführer, den Kassier und dessen Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung des geschäftsführenden
Obmannes wird dieser von einem der beiden anderen Obmänner vertreten. Bei Stimmengleichheit
wird durch Stichwahl entschieden. Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich die Vorsitzenden der
Fachausschüsse als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.

§ 10. Obliegenheiten und Geschäftsführung des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt: a) die Verwaltung des Vermögens b) die Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss der ordentlichen und unterstützenden Mitglieder c) die Einberufung der ordentlichen und
außerordentlichen  Generalversammlungen  d)  die  Erledigung  aller  Vereinsangelegenheiten,  welche
nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher  Stimmenmehrheit.  Zur  Beschlussfassung  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  fünf
Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit dominiert der 1.Obmann. Ausfertigung und
Bekanntmachungen  des  Vereines  müssen  vom  1.  Obmann  unterzeichnet  und  einem  weiteren
Vorstandsmitglied mitgefertigt sein.

§ 11. Agenden der Funktionäre
Der  Obmann  und  bei  dessen  Verhinderung  sein  Stellvertreter  vertritt  den  Verein  nach  außen
gegenüber den Behörden und dritten Personen, er vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung
sowie des Vorstandes, er beruft die Sitzung des Vorstandes ein und führt in den Versammlungen und
Sitzungen  den  Vorsitz.  Der  Schriftführer  verfasst  alle  vom  Verein  ausgehenden  Schriften  und
Dokumente und führt das Vereinsarchiv. Der Kassier führt den Geldverkehr.

§ 12. Generalversammlung
Obliegenheit und Geschäftsordnung derselben:
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und muss wenigstens 14 Tage vorher den
Mitgliedern schriftlich übermittelt werden. Die Einladung hat Tag, Ort und Stunde der Versammlung
und die einzelnen Punkte der beabsichtigten Tagesordnung zu beinhalten. Anträge sind acht Tage vor
der Generalversammlung bei dem Vorstand schriftlich einzubringen.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
a) Alle Fragen zu behandeln, die sich aus dem Vereinszweck ergeben und über die vom Vorstand
vorgelegten wichtigen Geschäfte zu entscheiden
b) Die Wahl des Vorstandes (3-Jahresrhythmus)
c) Die Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
d) Die Änderung der Statuten
e) Die Bildung von Fachausschüssen
e) Die Auflösung des Vereines
f) Die An- und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss erfolgen, wenn wenigstens ein
Zehntel  der  Mitglieder  unter  schriftlicher  Bekanntgabe  der  Tagesordnung  vom  Vorstand  die
Mitgliederversammlung  verlangt.  Der  Vorstand  ist  in  diesem  Falle  verpflichtet,  die  Versammlung
innerhalb eines Monats einzuberufen. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel
der Vereinsmitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl nicht erschienen, so findet eine Woche später
eine  neue  Generalversammlung  mit  derselben  Tagesordnung  statt, welche  ohne  Rücksicht  auf  die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen, soweit
die Statuten nichts anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Gegenstand als abgelehnt.

§ 13. Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ iSd VerG 2002 und kein Schiedsgericht
nach  den  §§  577  ff  ZPO.  Das  Schiedsgericht  setzt  sich  aus  drei  ordentlichen  Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere
Streitteil  innerhalb  von  14  Tagen  seinerseits  ein  Mitglied  des  Schiedsgerichts  namhaft.  Nach
Verständigung  durch  den  Vorstand  innerhalb  von  7  Tagen  wählen  die  namhaft  gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  unter  den  Vorgeschlagenen  das  Los.  Die
Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören,  dessen  Tätigkeit  Gegenstand  der  Streitigkeit  ist.  Das  Schiedsgericht  fällt  seine
Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.

§ 14. Bildung von Fachausschüssen
Zur  Behandlung  und  Prüfung  bestimmter  Fragen  können  von  der  Generalversammlung
Fachausschüsse gebildet werden, die den Gegenstand der Tätigkeit des Fachausschusses beschließen.
Die Teilnehmer der Fachausschüsse sind von den Mitgliedsfirmen in den Fachausschuss zu entsenden.
Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden auf maximal drei Jahre mit Stimmenmehrheit aus dem
Kreis ihrer Fachausschussmitglieder. Die Vorsitzenden haben für eine zweckdienliche Erledigung der
administrativen Arbeiten selbst zu sorgen.

§ 15. Aufgaben und Befugnisse der Fachausschüsse
Im Rahmen der durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben können die Fachausschüsse den Verein
in  technischen  Sachfragen  nach  außen  vertreten,  doch  haben  sie  in  rechtsverbindlichen  und
organisatorischen  Fragen  und  bei  der  Übernahme  von  Verpflichtungen  die  Zustimmung  des
Vorstandes  einzuholen.  Den  Fachausschüssen  steht  das  Recht  zu,  Experten  beizuziehen.  Die
Fachausschüsse haben dem Vorstand über ihre vergangene und künftige Tätigkeit Bericht zu erstatten.

§ 16. Einberufung. Stimmrecht und Beschlussfassung der Fachausschüsse
Die  Fachausschüsse  versammeln  sich  auf  Einladung  ihrer  Vorsitzenden  so  oft,  als  es  die
Aufgabenstellung  erfordert.  Ort,  Datum  und  Tagesordnung  sind  den  Fachausschussmitgliedern  14
Tage vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Jedes Fachausschussmitglied hat eine Stimme. Auch ist
eine schriftliche Beschlussfassung außerhalb einer Ausschusssitzung zulässig.

§ 17. Auflösung des Vereines
Die  freiwillige  Auflösung  des  Vereines  wird  mit  Zweidrittelmehrheit  in  einer  hierzu  eigens
einberufenen Generalversammlung beschlossen. Im Falle der Auflösung bestimmen die Mitglieder mit
mindestens Zweidrittelmehrheit über das vorhandene Vermögen, wobei die verfügbaren Mittel für die
allgemeine  Förderung  des  Gedankens  des  vorbeugenden  und  abwehrenden  Brandschutzes  im
weitesten Sinne einzusetzen sind.

Wien, am 26.7.1972, 6.11.1990 und 11.9.2009 und 18.05.2018 und 17.12.2021